Facility Management

Facility Management: WEG: Änderung des Verteilungsschlüssels muss mehrheitlich genehmigt werden

Der Bundesgerichtshof (BGH) entschied in einem aktuellen Urteil, dass der Verteilungsschlüssel einer Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) nur durch Mehrheitsbeschluss durchgeführt werden kann. Dies setzt voraus, dass sich alle Mitglieder darüber im Klaren sind, dass sich die Kostenverteilung für zukünftige Abrechnungen ändert (AZ V ZR 195/17).
 
In einer Wohnanlage bestehend aus über 400 Einheiten war es mit Eigentümern und einer Betreibergesellschaft, einem Hotel, zu Unstimmigkeiten in Bezug auf die Pförtnerkosten der gemeinsam genutzten Anlage gekommen. In einer Eigentümerversammlung wurde im Dezember 2015 eine neue Aufteilung der Kosten beschlossen, die nicht dem vorgegebenen Verteilungsschlüssel einer Teilungserklärung entsprach.
 
Der BGH gab nun aktuell den Klägern Recht. Die erste Erklärung sei nicht durch den Beschluss von 2015 ordnungsgemäß geändert worden, da hieraus keinesfalls der Wille hervorgeht, den Kostenverteilungsschlüssel aus der Teilungserklärung zu ändern.
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Urteil: Feuchte Wände müssen saniert werden!

Der Bundesgerichtshof entschied in einem aktuellen Urteil, dass Wohnungseigentümer beschädigtes Gemeinschaftseigentum sanieren müssen, damit alle Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) ihr Sondereigentum nutzen können (AZ V ZR 203/17).

Im vorliegenden Fall hatten Eigentümer von drei Teileigentumseinheiten verlangt, dass die im Souterrain liegenden Einheiten saniert werden. Die Innen- und Außenwände wiesen massive Durchfeuchtungen auf, die ebenfalls durch zwei Gutachten bestätigt wurden. Als Ursache wurde unter anderem eine fehlende außenseitige Sockelabdichtung benannt. Die Eigentümer lehnten den Antrag auf Sanierung jedoch mehrheitlich ab.

Das Gericht gab nun aktuell den klagenden Wohnungseigentümern Recht. Es widerspräche ordnungsmäßiger Verwaltung, die Sanierung zu verzögern und der Sanierungspflicht des Gemeinschaftseigentums damit nicht nachzukommen.
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Urteil: WEG kann Fahrräder in Wohnung verbieten

Das Landesgericht München entschied in einem aktuellen Urteil, dass eine Hausordnung durchaus zulässig sein kann, die den Transport von Fahrrädern in die Wohnungen untersagt. Der Vorwurf einer Diskriminierung gegenüber Besitzern von Rollstühlen oder Kinderwagen sei zudem unbegründet (AZ 36 S 3100/17 WEG).

Im vorliegenden Fall hatten die Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) beschlossen, dass Fahrräder nur in den gemeinschaftlichen Fahrradräumen, auf dem privaten Tiefgaragenplatz oder im Kellerraum abgestellt werden dürfen. Ein Transport in die Wohnungen sei dagegen unzulässig. Ein Wohnungseigentümer hatte diesen Beschluss angefochten, da es im Fahrradraum bereits zu Diebstählen gekommen sei. Zudem fühlte er sich gegenüber Rollstuhlfahrern und Besitzern von Kinderwagen benachteiligt.

Das Gericht entschied, dass die Hausordnung zulässig ist und wies die Klage ab. Zwar werden die Eigentümer durch die Regelung in der Nutzung ihres Sondereigentums beschränkt, doch der Kernbereich des Eigentums sei dadurch nicht betroffen. Die Nutzung von Fahrrädern sei zudem nicht mit der Nutzung eines Rollstuhls oder eines Kinderwagens gleichzustellen.
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Urteil: Sanierung verpflichtet nicht zu besserem Schallschutz


Der Bundesgerichtshof entschied in einem aktuellen Urteil, dass Wohnungseigentümer bei Sanierungsarbeiten keinen verbesserten Schallschutz verlangen können, wenn diese der üblichen Instandsetzung oder Modernisierung dienen (AZ V ZR 276/16).

Im vorliegenden Fall hatten Eigentümer einer Wohnung ihr Bad saniert und dabei eine Bodenheizung installiert. Der Estrich wurde entfernt und der Fliesenbelag sowie alle Sanitärobjekte erneuert. Die Eigentümerin der darunter liegenden Wohnung beanstandete, dass der Schallschutz sich durch die Sanierung verschlechtert habe und verlangte, den Trittschallschutz den 2012 festgelegten Werten anzupassen.

Der Bundesgerichthof entschied nun aktuell, dass der Schallschutz angepasst werden müsse. Allerdings richtet sich dieser nach den Werten, die bei Errichtung des Hauses gültig waren. Zwar kann die Eigentümerin auf den Schallschutz vor den Sanierungsmaßnahmen bestehen, jedoch keine weitergehende Verbesserung verlangen.

 
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Urteil: Parken auf WEG-Einfahrt ist unzulässig

In einem aktuellen Urteil entschied das Landesgericht Dortmund, dass die Einfahrt einer Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) nicht als dauerhafte Parkfläche genutzt werden darf. Es handelt sich um eine Gemeinschaftsfläche zum Be- und Entladen und darf hierzu nur kurzzeitig befahren werden (AZ 1 S 357/16).

Im vorliegenden Fall hatten WEG-Mitglieder darüber gestritten, wie eine Gemeinschaftsfläche befahren werden darf, die in der Teilerklärung als „Einfahrt“ bezeichnet worden ist. Nachdem die Wohnungseigentümer sowie deren Besucher die Fläche mehrfach als Parkplatz genutzt hatten, verlangten andere Eigentümer, dies zu unterlassen.

Das Gericht entschied, dass das Parken auf der Gemeinschaftsfläche zwar untersagt sei, diese jedoch zum Be- und Entladen befahren werden darf. Ein kurzzeitiges Abstellen ist demnach zulässig, da so der gleichberechtigte Gebrauch von allen Eigentümern gewährleistet sei.
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Urteil: Eigentümer haftet bei Brand durch Handwerker

Der Bundesgerichtshof entschied in einem aktuellen Urteil, dass ein Eigentümer für Schäden aufkommen muss, die in Folge von Reparaturarbeiten durch einen Handwerksbetrieb an seinem Haus verursacht wurden. Dies gilt ebenfalls für Schäden am Nachbarhaus (AZ V ZR 311/16).

Im vorliegenden Fall hatten Hauseigentümer einen Dachdeckerbetrieb beauftragt, Reparaturen am Flachdach ihres Hauses durchzuführen. Bei den Heißklebearbeiten verursachte der Handwerker schuldhaft einen Brand, der das gesamte Haus zerstörte und ebenfalls das angebaute Nachbarhaus beschädigte. Anschließend forderte die Versicherung der Nachbarin von den Erben der inzwischen verstorbenen Eigentümer Ersatz, da der zur Zahlung verurteilte Dachdecker Insolvenz angemeldet hatte.

Das Gericht entschied nun, dass die Erben der ehemaligen Eigentümer den Schaden ersetzen müssen. Der Versicherung stehe, so das Urteil, ein verschuldensunabhängiger nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch zu.
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Urteil: Leerstehende Immobilien sind nicht unbegrenzt steuerlich absetzbar

Für leerstehende Immobilien werden Vermietern Fristen gewährt, in denen sie diese weiter steuerlich absetzen können, obwohl sie nicht vermietet oder verpachtet sind. Denn trotz redlicher Bemühungen von Seiten des Vermieters kann es durchaus vorkommen, dass Gebäude beispielsweise aufgrund ihres Zustandes nicht vermietet werden können (AZ IX R 17 / 16).

Im vorliegenden Fall musste ein Eigentümer seine Wohnungen über 10 Jahre lang leer stehen lassen. Der Gesamtzustand der Immobilie war so desolat, dass eine Vermietung trotz aller Bemühungen nicht möglich war. Die Versuche, innerhalb der Wohnungseigentümergemeinschaft umfassende Sanierungsmaßnahmen vorzunehmen, waren gescheitert. Das Finanzamt verweigerte schließlich die Anerkennung der geltend gemachten Werbekostenüberschüsse, da das Objekt nicht mehr betriebsbereit sei.

Der Bundesfinanzhof stimmte nun dem Finanzgericht zu. Trotz seiner Mühen habe der Eigentümer seit nunmehr 10 Jahren keine Einigung erzielen können und ein Ende des Zustandes sei nicht in Sicht.

Quelle: LBS
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Urteil: Jahresabrechnung muss nicht alle Einzelergebnisse beinhalten

In einem aktuellen Urteil hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass eine Jahresabrechnung einer Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) keine Übersicht über die Abrechnungsergebnisse jeder einzelnen Wohnung beinhalten muss (AZ V ZR 189/16).

Im vorliegenden Fall hatten die WEG-Mitglieder mit Stimmenmehrheit die Jahresabrechnungen für 2012 und 2013 genehmigt. Im Vorfeld hatte der Verwalter auf Anlagen zu den Abrechnungen hingewiesen, die den Dokumenten beiliegen und eine Übersicht über die Abrechnungsergebnisse und Rückstände für alle Wohnungen beinhalten sollten. Aus diesem Grund hatte ein Eigentümer die Entscheidung angefochten.

Das Gericht entschied, dass eine Übersicht der Abrechnungsergebnisse für alle Einheiten zwar zweckmäßig, aber nicht unbedingt notwendig für eine ordnungsgemäße Jahresabrechnung sind. Denn bereits aus den Einzelabrechnungen kann entnommen werden, nach welchem Verteilungsschlüssel die Gesamtkosten aufgeteilt wurden.
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Urteil: WEG kann gegen Warmwasser in der Nacht stimmen

In einem aktuellen Urteil entschied das Amtsgericht Remscheid, dass eine Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) nicht die Kosten für einen Warmwasserservice für eine einzelne Eigentümerin übernehmen muss (AZ 7 C 152/16). Dies teilt der Infodienst Recht und Steuern der LBS mit.
Im vorliegenden Fall hatte ein WEG-Mitglied seine Wohnung vermietet.

Eine Warmwasserversorgung in der Nacht sollte Teil des Mietvertrags sein und wurde daher zur Abstimmung vorgetragen. Die Mitglieder hatten sich jedoch auf eine Gebrauchsregelung geeinigt, nach der was warme Wasser zwischen 23.30 Uhr und 5:30 Uhr abgeschaltet wurde. Die WEG war bereit, das System umzustellen, wenn die Eigentümerin die zusätzlichen Kosten dafür übernahm. Diese forderte jedoch die Beteilung aller Mitglieder.

Das Gericht entschied nun aktuell zugunsten der Eigentümergemeinschaft. Während der Nacht sei ein längerer zeitlicher Vorlauf vor dem Warmwerden den Mietern durchaus zuzumuten. Ein Dauerbetrieb könne nicht als zwingend nötig erachtet werden.

Quelle: LBS
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Urteil: WEG-Beschluss über Jahresabrechnung muss eindeutig sein

Das Amtsgericht München entschied in einem aktuellen Urteil, dass der Beschluss einer Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) klar erkennbar sein muss. Existieren mehrere Versionen, kann der Beschluss wegen Unklarheit angefochten werden (AZ 481 C 15671/16 WEG).

Im vorliegenden Fall hatte eine Wohnungseigentümerin geklagt, da sie die Beschlüsse über zwei Jahresabrechnungen für ungültig erklärt hatte. Die Verwaltung hatte am 10.0.2016 zu einer Eigentümerversammlung eingeladen, um die Hausgeldabrechnung 2014 und 2015 zu genehmigen. Am 16.6.2016 teilte sie jedoch mit, dass in der Abrechnung 2014 Fehler vorliegen und sendeten die korrigieren Seiten zum Austausch mit. In der darauffolgenden Eigentümerversammlung genehmigten die Mitglieder jedoch die ersten Versionen der Abrechnungen.

Das Amtsgericht entschied nun aktuell zu Gunsten der Klägerin. Es sei nicht klar erkennbar, um welche Dokumente es sich bei dem Beschluss handelt. Dieser darf keinen Zweifel an der Eindeutigkeit haben.
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Urteil: Rollstuhlrampe muss in WEG fundiert begründet sein

Das Amtsgericht München entschied in einem aktuellen Urteil, dass der Beschluss einer Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) über den Einbau einer Rollstuhlrampe nur dann gültig ist, wenn allen Eigentümern umfassende Informationen über bauliche Alternativen vorliegen. Ist dies nicht der Fall, kann der Beschluss angefochten werden (AZ 482 C 26378/16).

Im vorliegenden Fall hatte ein Wohnungseigentümer eine Rollstuhlrampe errichten lassen, die außen am Gebäude zu seiner Wohnung führte. Obwohl die Rampe per Mehrheitsbeschluss genehmigt wurde, legte ein Miteigentümer Widerspruch gegen den Beschluss ein. Er war der Auffassung, dass die Rampe nicht die einzige barrierefreie Zugangsmöglichkeit zu der Wohnung sei. Andere Maßnahmen wie ein Treppenlift wären optisch weniger auffällig gewesen.

Das Gericht stimmte nun aktuell der Anfechtungsklage zu. Da die Entscheidungsgrundlage bei der Beschlussfassung unzureichend war, gilt der Beschluss als nicht ordnungsgemäß und kann angefochten werden.
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